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PFLEGE - MEDIZIN - GESUNDHEIT
Ein gemeinsamer Weg - ein gemeinsames Ziel!

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Wußten Sie schon, dass….


…zum 1. Januar 2017 umfangreiche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung eingetreten sind? Dies betrifft unter anderem den „Entlastungsbetrag“ nach § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich 125 €. Er kann zweckgebunden zur Rückerstattung von vielerlei Kosten verwendet werden.

  • Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege
  • Kosten für die allgemeine Betreuung und hauswirtschaftliche Hilfe durch Pflegedienste
  • Kosten für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a).

Der Entlastungsbetrag (früher bezeichnet als: Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungleistung) wird monatlich gewährt. Wichtig dabei ist: Der Entlastungsbetrag verfällt nicht, wenn er in einem Monat nicht verwendet wird. Die Leistung kann über das Jahr hinweg angehäuft werden.

Darüber hinaus können nicht ausgeschöpfte Leistungen aus einem Jahr sogar in das nächste Jahr übertragen werden. Stichtag ist der 30. Juni des Folgejahres. Bis dahin muss der Entlastungsbetrag verbraucht werden.

Sonderregelung:

Nicht verbrauchte Leistungen nach § 45b aus den Jahren 2015 und 2016: Diese können ausnahmsweise noch bis zum 31. Dezember 2018 rückwirkend verwendet werden.

Die Leistungsbeträge können für Hilfeleistungen aus diesen zurückliegenden Jahren oder auch für Hilfeleistungen in 2017 und 2018 verwendet werden. Zudem wurde die Leistung in unterschiedlicher Höhe gewährt (104 € oder 208 € monatlich). Die Rechnungen über die in Anspruch genommenen Hilfeleistungen müssen zur Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht werden.

Wir bedanken uns für den Tipp von unserem Pflegenetzwerkpartner Deutsche Alzheimer Gesellschaft RLP. (Inhaltlich übernommen von Susanna Saxl, 13.08.2018 – Newsletter der DAlzG).