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Wussten Sie schon, dass…


Laut einem Urteil des Landesgerichts Hannover (LG Hannover 20 S 39/05, AG Recklinghausen 56C98/13) muss der Vermieter den zusammenklappbaren Rollator eines gehbehinderten Menschen im Hausflur zu dulden. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Wenn dem Mieter ein anderer Abstellort weder möglich noch zumutbar ist.
  • Der Rollator auf einer Fläche im Flur abgestellt werden kann, wo er keinerlei Beeinträchtigung oder Belästigung für andere Mitmieter darstellt.

Quelle: Mitgliederzeitschrift des Deutschen Mieterbundes e.V. (August 04/2018)